Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld? Tabelle 2026 + 3 Fälle

Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld gibt es zwischen 6 und 24 Monate lang. Wie lange genau, entscheiden zwei Zahlen: wie viele Monate du in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hast und wie alt du an dem Tag bist, an dem dein Anspruch entsteht. Unter 50 ist bei 12 Monaten Schluss, ab 58 sind bis zu 24 Monate möglich (§ 147 SGB III). Hier findest du die komplette Staffel, drei durchgerechnete Fälle und die Regeln, die deinen Anspruch kürzen, parken oder strecken.

Die Tabelle: so lange bekommst du Arbeitslosengeld

Die Anspruchsdauer steht in § 147 Absatz 2 SGB III. In jeder Zeile müssen beide Bedingungen erfüllt sein: die Versicherungsmonate und das Mindestalter. Ein Monat zählt als 30 Kalendertage (§ 339 SGB III), deshalb steht in deinem Bescheid meist eine Tageszahl.

Versicherungspflicht in den letzten 5 JahrenAlter bei AnspruchsentstehungAnspruchsdauerin Kalendertagen
mindestens 12 Monateegal6 Monate180
mindestens 16 Monateegal8 Monate240
mindestens 20 Monateegal10 Monate300
mindestens 24 Monateegal12 Monate (Höchstdauer unter 50)360
mindestens 30 Monateab 5015 Monate450
mindestens 36 Monateab 5518 Monate540
mindestens 48 Monateab 5824 Monate (absolute Höchstdauer)720

Zwei Lesebeispiele, an denen viele hängen bleiben: Wer 52 ist und 40 Monate versichert war, bekommt 15 Monate, denn die 18-Monats-Stufe beginnt erst mit 55. Und wer 58 ist, aber nur 30 Versicherungsmonate hat, bekommt ebenfalls 15 statt 24. Sonderfall kurz befristete Jobs: Unter engen Bedingungen reichen schon sechs Versicherungsmonate (§ 142 Abs. 2 SGB III), dann gibt es 3 bis 5 Monate, unabhängig vom Alter (§ 147 Abs. 3). Wie hoch dein Arbeitslosengeld ausfällt, steht im Guide Arbeitslosengeld 1.

Die Zahl aus der Tabelle ist dein Startguthaben, kein festes Enddatum. Eine Sperrzeit kann es kürzen, ein Restanspruch aus einer früheren Arbeitslosigkeit kann es aufstocken, und eine geförderte Weiterbildung verbraucht es nur halb so schnell.

Dein Anspruch läuft in ein paar Monaten aus?

Eine geförderte Weiterbildung verbraucht nur halb so viel Anspruch, und im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir mit dir durch, ob eine KI-Weiterbildung zu deinem Profil passt und was ein Kursstart für deine Restdauer bedeuten würde. Ob gefördert wird, entscheidet die Agentur.

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Gezählt werden fünf Jahre, nicht dein ganzes Berufsleben

Viele gehen davon aus, dass 30 Jahre Beitragszahlung auch einen längeren Anspruch bringen. Das stimmt nicht. Für die Dauer zählt nur die erweiterte Rahmenfrist: die fünf Jahre vor Entstehung deines Anspruchs (§ 147 Abs. 1 SGB III). Mehr als 60 Versicherungsmonate passen da nicht hinein, und 48 reichen schon für die oberste Zeile. Bei gleichem Alter steht jemand mit 30 Berufsjahren also genauso da wie jemand, der seit fünf Jahren durchgehend arbeitet.

Erst die Anwartschaft, dann die Dauer. Ob du überhaupt Arbeitslosengeld bekommst, entscheidet die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten (§§ 142, 143 SGB III). Erst dann schaut die Agentur für die Dauer auf die vollen fünf Jahre.

Was zählt. Vor allem sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, mehrere Jobs werden zusammengerechnet. Unter Bedingungen auch Krankengeld-Zeiten, die Erziehung eines Kindes bis zum dritten Geburtstag (§ 26 SGB III) und eine freiwillige Weiterversicherung als Selbstständige (§ 28a SGB III). Nicht zählen Minijobs (§ 27 Abs. 2 SGB III), Selbstständigkeit ohne diese Versicherung und der Arbeitslosengeld-Bezug selbst.

Kein Zeitraum zählt doppelt. Warst du in den letzten fünf Jahren schon einmal mit eigenem Anspruch arbeitslos, reicht das Fenster nur bis zum Beginn dieses früheren Anspruchs zurück (§ 147 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 2 SGB III). Dafür gibt es den Restanspruch, dazu weiter unten mehr.

Das Alter am Stichtag. Maßgeblich ist das Alter an dem Tag, an dem dein Anspruch entsteht (§ 147 Abs. 1 Nr. 2), nicht bei Kündigung oder Antrag. Entstanden ist er, sobald du arbeitslos bist, dich arbeitslos gemeldet hast und die Anwartschaft erfüllst (§ 137 Abs. 1 SGB III).

Gut zu wissen: kurz vor 50, 55 oder 58?

Bis die Agentur entschieden hat, darfst du bestimmen, dass dein Anspruch erst später entstehen soll (§ 137 Abs. 2 SGB III). Wer wenige Wochen vor einem dieser Geburtstage arbeitslos wird, kann so unter Umständen in die nächste Stufe kommen, wenn die Versicherungsmonate auch dann noch reichen. Der Preis: In der Zwischenzeit fließt kein Geld, und du musst dich in der Regel selbst krankenversichern. Lass dir das vorher von der Agentur durchrechnen.

Drei Fälle, durchgerechnet

Die Personen sind erfunden, die Rechenwege nicht: So rechnet die Agentur nach §§ 147 und 148 SGB III.

Fall 1: Lena, 30, zwei Jahre versichert. Lena hat 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet, dann läuft ihr befristeter Vertrag aus. Die Anwartschaft ist erfüllt, und mit 24 Versicherungsmonaten unter 50 bekommt sie 12 Monate oder 360 Tage. Mit nur 20 Monaten wären es 10 gewesen.

Variante: Lena kündigt selbst, ohne wichtigen Grund. Dann ruht ihr Anspruch zwölf Wochen (Sperrzeit, § 159 SGB III), und die Dauer sinkt um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4): 90 Tage, mehr als die 84 Sperrzeittage. Nach zwölf Wochen ohne Geld bekommt sie noch 270 Tage, also 9 Monate. Welche Gründe die Agentur anerkennt, steht im Guide Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Fall 2: Sabine, 55, 30 Jahre bei derselben Firma. Sabine wird betriebsbedingt gekündigt. Es zählen nur die letzten fünf Jahre, also 60 Versicherungsmonate: genug für die 36er-Zeile, und mit 55 passt das Alter. Ergebnis: 18 Monate oder 540 Tage. Für die 24 Monate fehlt ihr nicht die Versicherungszeit, sondern das Alter. Mit 54 wären es 15 Monate gewesen.

Variante mit Weiterbildung: Sabine beginnt nach drei Monaten Arbeitslosigkeit eine sechsmonatige geförderte Weiterbildung. Die drei Monate verbrauchen 90 Tage, die sechs Kursmonate nur 90 statt 180 (§ 148 Abs. 1 Nr. 7). Danach bleiben 360 Tage. Zusammen sind das 21 Monate Arbeitslosengeld aus einem 18-Monats-Anspruch.

Rechenbeispiel – Fall 3: Thomas, 59, zum zweiten Mal arbeitslos

Thomas wurde mit 56 nach langer Beschäftigung schon einmal arbeitslos, Anspruch damals: 18 Monate. Nach 8 Monaten fand er einen Job, arbeitete dort 28 Monate und ist jetzt, mit 59, wieder arbeitslos.

1. Anwartschaft: 28 Versicherungsmonate in den letzten 30, es entsteht ein neuer Anspruch.

2. Neue Dauer: Das Fenster reicht nur bis zum Beginn seines ersten Anspruchs zurück. Darin liegen 8 Monate Arbeitslosengeld, die nicht zählen, und 28 Versicherungsmonate. Das reicht für die 24er-Zeile, nicht für die 30er: nur 12 Monate, obwohl er 59 ist.

3. Restanspruch: Vom alten Anspruch sind 10 Monate übrig. Weil seit dessen Entstehung keine fünf Jahre vergangen sind, kommen sie obendrauf, höchstens bis zur Höchstdauer seines Alters (§ 147 Abs. 4 SGB III). Ergebnis: 12 + 10 = 22 Monate.

Ohne den alten Rest wäre Thomas mit 59 bei einem Jahr gelandet. Will er die Zeit für eine Weiterbildung nutzen, ist sein Alter kein Ausschlussgrund, mehr dazu in den Guides Weiterbildung ab 50 und Umschulung mit 60.

Die drei Fälle im Vergleich · Skala bis 24 Monate
Wie lange das Arbeitslosengeld jeweils reicht
Monate mit Arbeitslosengeld Sperrzeit: Wochen ohne Geld
Lena, 3024 Monate versichert 12 Mon.
Lena nach Eigenkündigung12 Wochen Sperrzeit, minus ein Viertel 9 Mon.
Sabine, 5560 Monate versichert 18 Mon.
Sabine mit Weiterbildung6 Kursmonate verbrauchen nur 3 21 Mon.
Thomas, 5912 neu + 10 Rest 22 Mon.

Das Alter allein entscheidet nicht: Thomas‘ neuer Anspruch ist mit 12 Monaten nicht länger als Lenas mit 30, erst der alte Rest hebt ihn nach oben. Monate zu 30 Tagen nach §§ 147, 148 SGB III.

Wichtig

Verbindlich rechnet nur deine Agentur für Arbeit. Prüf die Versicherungszeiten im Bescheid und reich Nachweise nach, wenn etwas fehlt, etwa Krankengeld- oder Erziehungszeiten. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen. Das hier ist eine Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung: In strittigen Fällen helfen ein Fachanwalt für Sozialrecht, deine Gewerkschaft oder Sozialverbände wie VdK und SoVD.

Was die Dauer kürzt und was sie nicht antastet

EreignisWirkung auf die Anspruchsdauer
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag)minus die Sperrzeittage, bei zwölf Wochen mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4)
Andere Sperrzeiten (Arbeit oder Maßnahme abgelehnt, Termin versäumt, zu spät gemeldet)minus die Sperrzeittage (§ 148 Abs. 1 Nr. 3)
Sperrzeiten von zusammen mindestens 21 WochenAnspruch erlischt, wenn du schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurdest (§ 161 Abs. 1 Nr. 2)
Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldsjeder dieser Tage zählt wie ein ALG-Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 8)
Krank bis sechs WochenLeistungsfortzahlung, die Tage zählen normal ab (§ 146)
Krank länger, Krankengeld von der KasseArbeitslosengeld ruht, der Rest bleibt stehen (§ 156 Abs. 1 Nr. 2)
Nebenjob unter 15 Wochenstundenkürzt höchstens die Höhe, nicht die Dauer (§§ 138, 155)
Geförderte berufliche Weiterbildungzwei Kurstage verbrauchen nur einen Anspruchstag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7)

Krank während des Bezugs. Bis zu sechs Wochen zahlt die Agentur weiter (§ 146 SGB III), diese Tage laufen normal ab. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe deines Arbeitslosengelds (§ 47b SGB V), dein Anspruch ruht und der Rest bleibt stehen. Melde die Krankheit sofort und dich nach der Genesung direkt zurück: War die Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen unterbrochen, kann die Wirkung deiner Arbeitslosmeldung erloschen sein (§ 141 Abs. 3 SGB III). Endet auch das Krankengeld, hilft der Guide Krankengeld ausgesteuert.

Nebenjob. Unter 15 Wochenstunden bleibst du arbeitslos, mehrere Jobs werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 SGB III). Vom Nettoverdienst bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird abgezogen (§ 155 SGB III). Jeder Bezugstag zählt trotzdem als ein Tag. Ab 15 Stunden endet das Arbeitslosengeld, die übrigen Tage bleiben dir aber erhalten.

Neuer Job, wieder arbeitslos: was aus deinem Restanspruch wird

Wer vor dem Ende seines Anspruchs einen Job findet, verliert die übrigen Tage nicht. Was mit ihnen passiert, hängt davon ab, ob bis zur nächsten Arbeitslosigkeit ein neuer Anspruch entstanden ist.

Weniger als zwölf Monate gearbeitet: Du nutzt die übrigen Tage des alten Anspruchs weiter, bis vier Jahre nach dessen Entstehung (§ 161 Abs. 2 SGB III). Danach ist er verfallen.

Mindestens zwölf Monate in den letzten 30 gearbeitet: Du bekommst einen neuen Anspruch nach der Tabelle plus den alten Rest, wenn der jünger als fünf Jahre ist. Obergrenze ist die Höchstdauer deines Alters (§ 147 Abs. 4 SGB III). Genau das hat Thomas 10 Monate gebracht.

Ein Job, der nicht hält, kostet dich beim Arbeitslosengeld also nichts. Kündigst du ihn allerdings selbst, droht wieder eine Sperrzeit. Und sobald sein Ende absehbar ist, gelten die Meldefristen aus dem Guide Arbeitsuchend melden.

Weiterbildung: Kurstage zählen nur halb

In einer geförderten beruflichen Weiterbildung bekommst du dein Arbeitslosengeld in gleicher Höhe weiter, verbrauchst aber für je zwei Kurstage nur einen Anspruchstag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Unter drei Monate Rest können die Kurstage dein Konto nicht drücken (Abs. 2), und wer nach mindestens sechs Monaten Förderung weniger übrig hat, wird einmalig auf drei Monate aufgestockt (Abs. 3).

In unseren Beratungsgesprächen ist diese Regel für viele neu, und sie räumt eine verbreitete Sorge aus: Gekürzt wird nichts. Trotzdem ist die Verlängerung eine Folge der Weiterbildung, kein Grund für sie. Einen Bildungsgutschein gibt es nur, wenn die Weiterbildung für deine berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 81 SGB III). Die Mechanik im Detail steht im Guide Arbeitslosengeld verlängern, den Alltag mit ALG und Kurs beschreibt Weiterbildung während ALG 1.

Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft: rechtzeitig Grundsicherungsgeld beantragen

Ist der Anspruch aufgebraucht, endet das Arbeitslosengeld, ohne Verlängerung auf Antrag und ohne automatische Weiterleitung. Danach bleibt das Bürgergeld (seit Juli 2026: Grundsicherungsgeld) vom Jobcenter, und das gibt es nur auf eigenen Antrag und nur bei Bedürftigkeit.

„Ich hab eine Eigentumswohnung, die ich abzahlen muss. Irgendwie muss das möglichst bald laufen.“

O-Ton aus einem Beratungsgespräch, 58 Jahre. Je näher das Ende rückt, desto größer der Druck. Wer das Datum kennt, kann vorher handeln.
  1. Enddatum ausrechnen Beginn und Anspruchsdauer stehen im Bewilligungsbescheid. Sperrzeiten, Krankengeldphasen und Kurstage verschieben das Ende. Passt etwas nicht, lass dir die Restdauer bestätigen.
  2. Antrag stellen, bevor das Geld endet Für Zeiten vor dem Antrag gibt es nichts, er wirkt nur auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II). Weil die Prüfung dauert, stell ihn einige Wochen vor dem letzten ALG-Tag. Reicht dein Arbeitslosengeld schon jetzt nicht, kannst du ergänzend Grundsicherungsgeld beantragen.
  3. Vermögen und Haushalt durchgehen Seit Juli 2026 zählt Vermögen ab dem ersten Tag, die Karenzzeit beim Vermögen ist weggefallen. Geschützt bleibt je Person ein Freibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro, gestaffelt nach Alter (§ 12 Abs. 2 SGB II). Einkommen im Haushalt, etwa vom Partner, zählt mit.
  4. Kein Anspruch? Krankenversicherung klären Mit dem Arbeitslosengeld endet die Versicherung über die Agentur. Die Krankenkasse führt dich dann in der Regel als freiwilliges Mitglied mit eigenen Beiträgen weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn keine Familienversicherung möglich ist. Sprich vorher mit deiner Kasse.

Und wenn du eine Weiterbildung im Kopf hast: Die Zeit mit Arbeitslosengeld ist dafür meist das günstigere Fenster. Die Kurstage zählen halb, und im Grundsicherungsgeld hat laut den Jobcentern seit der Reform wieder die Vermittlung in Arbeit Vorrang. Ausgeschlossen ist eine Förderung dort nicht, entschieden wird im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Zwischen 6 und 24 Monate. Unter 50 höchstens 12 Monate, dafür brauchst du 24 Versicherungsmonate in den letzten fünf Jahren. Ab 50 sind bis zu 15, ab 55 bis zu 18 und ab 58 bis zu 24 Monate möglich, bei 30, 36 oder 48 Versicherungsmonaten (§ 147 SGB III).

Bekomme ich mit 58 automatisch 24 Monate Arbeitslosengeld?

Nein. Du brauchst zusätzlich mindestens 48 Versicherungsmonate in den fünf Jahren vor Entstehung des Anspruchs, mit 30 bis 47 Monaten sind es 15 oder 18. Maßgeblich ist dein Alter an dem Tag, an dem der Anspruch entsteht.

Was passiert mit meinem Restanspruch, wenn ich einen neuen Job finde?

Er bleibt erhalten. Ohne neuen Anspruch nutzt du ihn bis vier Jahre nach seiner Entstehung weiter. Entsteht ein neuer Anspruch, kommt der Rest obendrauf, wenn er jünger als fünf Jahre ist, höchstens bis zur Höchstdauer deines Alters.

Verkürzt eine Sperrzeit die Anspruchsdauer?

Ja, um die Sperrzeittage. Nach zwölf Wochen Sperrzeit wegen Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag sinkt sie um mindestens ein Viertel, aus 12 Monaten werden 9. Bei Sperrzeiten von zusammen 21 Wochen kann der Anspruch ganz erlöschen.

Zählt Krankheit während des Arbeitslosengelds mit?

Die ersten sechs Wochen ja, die Agentur zahlt weiter und die Tage laufen ab. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe deines Arbeitslosengelds, dein Anspruch ruht und der Rest bleibt für später.

Was kommt, wenn das Arbeitslosengeld ausgelaufen ist?

Das Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, früher Bürgergeld. Es gibt nur auf Antrag und bei Bedürftigkeit. Stell den Antrag einige Wochen vor dem letzten ALG-Tag, denn für Zeiten vor dem Antragsmonat wird nichts gezahlt.

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Hamza Fallacara, Bildungsberater bei Scaly

Hamza Fallacara – Bildungsberater bei Scaly. Er begleitet Arbeitsuchende und Unternehmen durch den kompletten Förderprozess – vom ersten Beratungsgespräch über das Bildungsangebot mit Maßnahmenummer bis zur bewilligten Maßnahme. Die O-Töne in diesem Artikel stammen aus diesen Gesprächen. Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Hamza auf LinkedIn

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Über den Autor

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Hamza Fallacara

Hamza Fallacara ist Bildungsberater bei Scaly und begleitet Arbeitsuchende, Selbstständige und Unternehmen durch den kompletten Förderprozess — vom ersten Beratungsgespräch über das Bildungsangebot mit Maßnahmenummer bis zur eingereichten Antragsmappe. Seine Einschätzungen stammen aus mehreren hundert Beratungsgesprächen zur geförderten KI-Weiterbildung.

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