Nach Wochen oder Monaten Krankschreibung wirkt ein voller Arbeitstag oft wie eine Wand. Das Hamburger Modell, offiziell die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V und § 44 SGB IX, baut eine Treppe davor: Du startest mit wenigen Stunden am Tag und steigerst dich nach einem ärztlichen Plan, meist über einige Wochen. Was viele nicht wissen: In dieser Zeit bist du weiter krankgeschrieben. Das Geld kommt von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung, nicht vom Arbeitgeber. Hier steht, wie ein Stufenplan aussieht, wer wann zahlt, welche Rechte du hast und was gilt, wenn der alte Job gesundheitlich nicht mehr passt.
Krankgeschrieben und trotzdem im Betrieb: das Prinzip
Du kehrst an deinen bisherigen Arbeitsplatz zurück, aber nicht gleich voll: erst zwei, dann vier, dann sechs Stunden, bis du deine normale Arbeitszeit wieder schaffst. Rechtlich bleibt die Arbeitsunfähigkeit dabei bestehen – so steht es in § 2 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AU-Richtlinie). Daraus folgt fast alles andere:
Lohnersatz statt Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Wiedereingliederung als Rechtsverhältnis eigener Art: Volle Arbeit gegen volles Gehalt ist in dieser Phase nicht geschuldet (BAG, 29.01.1992 – 5 AZR 37/91). Gezahlt wird meist Krankengeld, direkt nach einer Reha der Rentenversicherung Übergangsgeld.
Freiwillig für beide Seiten. Ohne deine Zustimmung gibt es keinen Plan, ohne die deines Arbeitgebers auch nicht. Abbrechen kannst du jederzeit.
Zurück in den alten Job, nicht in einen neuen. Das Gesetz knüpft an deine „bisherige Tätigkeit“ an. Für einen Berufswechsel ist das Hamburger Modell das falsche Werkzeug.
Wann das Hamburger Modell passt – und wann nicht
1. Ein Arbeitsplatz, auf den du zurückkehren kannst. Ohne bestehendes Arbeitsverhältnis gibt es keine Wiedereingliederung.
2. Eine ärztliche Einschätzung, dass es klappen kann. Deine Ärztin muss feststellen, dass du deine bisherige Tätigkeit teilweise schaffst und durch die stufenweise Rückkehr voraussichtlich besser wieder ins Erwerbsleben findest (§ 74 SGB V). Körper, Geist und Psyche zählen dabei gleich viel; die Einschätzung darf nur nach einer Untersuchung erfolgen (§ 7 AU-Richtlinie).
3. Ein Ja von dir und vom Arbeitgeber. Lehnst du ab, gibt die Ärztin keine Empfehlung ab (§ 7 Abs. 3 AU-Richtlinie). Erklärt der Arbeitgeber, dass er dich nicht beschäftigen kann, ist die Wiedereingliederung nicht durchführbar – mit einer Ausnahme für schwerbehinderte Menschen (siehe Rechte).
Die ehrlichste Frage steckt in Punkt 2: Geht der alte Job überhaupt wieder? Nach einem Bandscheibenvorfall in einem Beruf mit schwerem Heben, nach einer Krebstherapie mit anhaltender Erschöpfung oder nach einem Burnout, wenn sich an der Belastung nichts ändern lässt, lautet die Antwort manchmal: nicht im alten Umfang. Zeigt sich das während der Wiedereingliederung, muss die Ärztin die Krankenkasse schriftlich informieren (Anlage Nr. 5 AU-Richtlinie). Dann geht es um einen anderen Weg: einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Rentenversicherung oder eine Weiterbildung über die Agentur für Arbeit (mehr unter Wenn es nicht klappt).
Zurück ja – aber nicht in den alten Job?
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob eine geförderte KI-Weiterbildung als nächster Schritt für dich in Frage kommt und welcher Kostenträger zuständig sein könnte – auch schon während der Krankschreibung. Ob gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung.
Kostenloses Erstgespräch buchenSo sieht ein Stufenplan aus
Den Plan schreibt deine Ärztin auf das Muster 20 „Stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan)“: je Stufe Zeitraum, Stunden pro Tag und Art der Tätigkeit mit Einschränkungen. Ein Standardschema gibt es bewusst nicht. Für eine Vollzeitstelle kann ein Plan so aussehen:
Ein Beispiel, kein Standard. Die Rentenversicherung nennt vier bis acht Wochen als üblich, die AU-Richtlinie in der Regel höchstens sechs Monate. Das Tempo bestimmen dein Befund und die Kontrolltermine – der Plan darf nach oben und nach unten angepasst werden.
Die erste Stufe ist kurz, aber nicht beliebig kurz. Zahlt die Rentenversicherung, verlangt sie zum Start mindestens zwei Stunden pro Arbeitstag; bei schweren psychischen Erkrankungen kann sie im begründeten Einzelfall darunter gehen. In Teilzeit endet der Plan bei deiner vertraglichen Stundenzahl.
Einschränkungen gehören in den Plan. „Kein Heben über zehn Kilo“, „keine Nachtschicht“, „vorerst kein Kundentelefon“: Was im Plan steht, gilt. An Arbeitsplätzen mit arbeitsmedizinischer Vorsorge muss grundsätzlich der Betriebsarzt zustimmen (Anlage Nr. 4 AU-Richtlinie).
Der Weg zum Plan: über die Arztpraxis oder direkt aus der Reha
Weg 1: über deine Haus- oder Fachärztin. Der Normalfall, wenn keine Reha der Rentenversicherung direkt hinter dir liegt. Ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss die Ärztin regelmäßig mit der Krankschreibung prüfen, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in Frage kommt (§ 74 Satz 2 SGB V). Du kannst sie auch selbst darauf ansprechen:
„Ich möchte gern zurück, aber nicht von null auf acht Stunden. Können wir einen Wiedereingliederungsplan aufstellen?“
Der Satz für die Sprechstunde. Er passt auch, wenn du unsicher bist – entscheiden wird erst nach einer Untersuchung.- Plan mit der Ärztin besprechen Stufen, Stunden, Einschränkungen. Mit deiner Zustimmung kann sie beim Betrieb oder Betriebsarzt eine Beschreibung deiner Tätigkeit anfordern.
- Arbeitgeber einbinden Er erklärt auf dem Vordruck, ob er einverstanden ist, nur unter Voraussetzungen oder gar nicht – und ob er ein Teilentgelt zahlt. Hol Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung früh dazu.
- Unterschreiben und verteilen Deine Einverständniserklärung ist Voraussetzung. Das Muster 20 hat Ausfertigungen für dich, Praxis, Arbeitgeber und Krankenkasse. Frag bei der Kasse nach, ob ihr Exemplar angekommen ist.
- Krankschreibung lückenlos weiterführen Du bleibst arbeitsunfähig, die Folgebescheinigungen laufen weiter. Eine Lücke kann Krankengeld kosten – siehe Guide Krankengeld Höhe.
- Regelmäßig zur Kontrolle Läuft es gut, wird der Plan gestrafft; drohen gesundheitliche Nachteile, wird er gestreckt oder beendet. Jede Änderung geht an alle Beteiligten.
Weg 2: direkt aus der Reha der Rentenversicherung. Hält die Reha-Klinik eine stufenweise Wiedereingliederung für nötig, stellt sie mit dir, deiner Ärztin und dem Arbeitgeber den Stufenplan auf. Die Rentenversicherung zahlt dann Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung (§ 71 Abs. 5 SGB IX).
Die Rentenversicherung bleibt nur zuständig, wenn du innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) nach Reha-Ende tatsächlich am Arbeitsplatz startest. Gesundheitliche oder betriebliche Gründe verlängern die Frist nicht. Die Beginnmitteilung (G0840) bestätigt dein Arbeitgeber; schick sie sofort ab, davon hängt die Zahlung des Übergangsgelds ab. Ist die Frist verpasst, bleibt in der Regel Weg 1 – mit Krankengeld statt Übergangsgeld.
Wer während der Wiedereingliederung zahlt
Weil du arbeitsunfähig bleibst, zahlt grundsätzlich nicht der Arbeitgeber. Wer zuständig ist, hängt an deiner Lage:
| Deine Lage | Wer zahlt | Darauf achten |
|---|---|---|
| Start noch in den ersten sechs Wochen der Krankschreibung | Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) | Der seltene Fall – meist dauert die Krankheit länger. |
| Plan von Haus- oder Fachärztin, du bekommst Krankengeld | Krankenkasse: Krankengeld in bisheriger Höhe | Ein freiwilliges Teilentgelt wird angerechnet, das Krankengeld ruht insoweit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). |
| Start bis vier Wochen nach einer Reha der Rentenversicherung | Rentenversicherung: Übergangsgeld (§ 71 Abs. 5 SGB IX) | Das Krankengeld ruht, Teilentgelt wird netto angerechnet. |
| Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse: Verletztengeld (§ 45 SGB VII) | Das Reha-Management der Unfallversicherung steuert mit. |
| Privat versichert mit Krankentagegeld | Der Versicherer – nur, wenn dein Tarif es vorsieht | So steht es in den Musterbedingungen (§ 1 Abs. 3 MB/KT). Vorher schriftlich klären. |
Die Wochen zählen auf die 78 Wochen. Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen in drei Jahren. Die Wiedereingliederung zählt mit, auch wenn das Krankengeld wegen Übergangsgeld oder Teilentgelt ruht (§ 48 Abs. 3 SGB V). Was danach gilt, steht im Guide Krankengeld ausgesteuert.
Neu seit Ende Juli 2026: Dein Arbeitslosengeld ist geschützt. Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung bleiben bei der Bemessung des Arbeitslosengelds außer Betracht (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB III). Ein niedriges Teilentgelt drückt also nicht dein Arbeitslosengeld, falls es später doch zur Arbeitslosigkeit kommt.
Fahrtkosten auf Weg 2. Bist du finanziell außergewöhnlich belastet, erstattet die Rentenversicherung auf Antrag (G0835) Fahrtkosten zur Arbeit, mit dem Auto 0,20 Euro je Kilometer. Der Antrag muss bis zum letzten Tag der Wiedereingliederung eingehen.
Urlaub, Abbruch, Nein vom Arbeitgeber: was gilt
Kein Urlaub während der Wiedereingliederung. Urlaub ist Freistellung von der Arbeitspflicht, und die ruht gerade. Deshalb kann ein Urlaubsanspruch in dieser Phase nicht erfüllt werden (BAG, 19.04.1994 – 9 AZR 462/92); bei der Rentenversicherung gilt die Wiedereingliederung ab dem ersten Urlaubstag als beendet. Plan den Urlaub für die Zeit danach. Ob angesammelter Urlaub verfällt, ist eine eigene Rechtsfrage.
Kurze Unterbrechungen sind möglich. Über die Rentenversicherung darf die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen, etwa Betriebsferien, jeweils bis zu sieben Tage unterbrochen werden. Dauert es länger, gilt sie in der Regel als abgebrochen.
Abbrechen darfst du jederzeit. Merkst du, dass dir die Belastung schadet, sprich mit deiner Ärztin: Sie passt den Plan an oder beendet ihn. Auch Arbeitgeber und Rentenversicherung können abbrechen, wenn sich die Lage ändert. Du bleibst dann krankgeschrieben; nach einer Wiedereingliederung über die Rentenversicherung ist wieder die Krankenkasse für das Krankengeld zuständig.
Nein vom Arbeitgeber – und die Ausnahme. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber ablehnen. Bist du schwerbehindert oder gleichgestellt, kann aus dem Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX) eine Pflicht folgen, mitzuwirken (BAG, 13.06.2006 – 9 AZR 229/05). Ablehnen darf er dann nur ausnahmsweise, etwa wenn eine aktuelle betriebsärztliche Beurteilung begründete Zweifel weckt; eine unberechtigte Weigerung kann Schadensersatz auslösen (BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17). Bei solchen Zweifeln hilft eine ärztliche Erläuterung zum Plan, die genau darauf eingeht. Zur Gleichstellung: Guide Umschulung mit Schwerbehinderung.
BEM ist nicht das Hamburger Modell
Oft tauchen beide Begriffe im selben Brief auf. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Pflicht deines Arbeitgebers, die Wiedereingliederung eine mögliche Maßnahme daraus. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss er aktiv werden, wenn du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig warst. Mit Betriebs- oder Personalrat, bei Schwerbehinderung auch mit der Schwerbehindertenvertretung, klärt er, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und dein Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Für dich freiwillig. Das BEM läuft nur mit deiner Zustimmung. Vorher muss der Arbeitgeber dir Ziele und erhobene Daten erklären. Du kannst eine Vertrauensperson deiner Wahl mitbringen, bei Bedarf kommt der Betriebsarzt dazu.
Mehr als eine Wiedereingliederung ist möglich – andere Aufgaben, andere Arbeitszeiten, ein umgebauter Arbeitsplatz. Kommen Leistungen zur Teilhabe in Betracht, schaltet der Arbeitgeber die Reha-Träger ein, bei Schwerbehinderung das Integrationsamt.
Aber: Aus dem BEM folgt kein Anspruch auf das Hamburger Modell. Es ist ein ergebnisoffenes Klärungsverfahren (BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 530/17).
Wenn es nicht klappt: Abbruch, Aussteuerung, neuer Weg
Nicht jede Wiedereingliederung endet mit dem vollen Arbeitstag. Das ist bitter, aber kein Grund für schnelle Entscheidungen, die dich Geld kosten.
Die Uhr läuft weiter. Nach 78 Wochen endet das Krankengeld, auch mitten im Stufenplan. Bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis kann die Wiedereingliederung dann mit Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen (die Rentenversicherung verweist auf BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 31/06 R). Melde dich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.
Nicht vorschnell unterschreiben. Legt dir der Arbeitgeber nach langer Krankheit einen Aufhebungsvertrag vor, prüf ihn in Ruhe: Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit. Und endet das Arbeitsverhältnis während der Krankschreibung, beträgt das Krankengeld ab Januar 2027 nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 67 Prozent (neuer § 47 Abs. 2a SGB V).
Wenn der alte Job auf Dauer nicht mehr geht, gibt es drei Türen:
1. Ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb mit Aufgaben, die dein Gesundheitszustand trägt – das Thema fürs BEM.
2. Die Rentenversicherung. Sie fördert Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis hin zur Umschulung, in der Regel wenn du 15 Jahre Wartezeit erfüllst oder die Leistung direkt an eine Reha der Rentenversicherung anschließt (§ 11 SGB VI). Ablauf und Übergangsgeld: Guide Umschulung über die Rentenversicherung.
3. Die Agentur für Arbeit. Mit dem Bildungsgutschein kann eine Umschulung mit neuem Berufsabschluss gefördert werden – oder eine kürzere Weiterbildung von drei bis sechs Monaten wie unsere KI-Weiterbildungen, die auf deiner Berufserfahrung aufbaut und zu einer gesundheitlich tragfähigeren Tätigkeit führen kann, etwa am Bildschirm.
Welche Tür passt, hängt an Versicherungszeiten, Gesundheit und Ziel; beim Sortieren hilft der Guide Berufliche Neuorientierung.
Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Auskünfte von Krankenkasse und Rentenversicherung. Unterstützung bekommst du bei Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, kostenlos bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX), bei Sozialverbänden wie VdK und SoVD und im Streitfall bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht.
Ab 2028: Teilarbeitsunfähigkeit als zweiter Weg
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 lässt das Hamburger Modell unverändert, stellt ihm aber ab 1. Januar 2028 die Teilarbeitsunfähigkeit zur Seite (neuer § 44c SGB V):
| Hamburger Modell (heute) | Teilarbeitsunfähigkeit (ab 1.1.2028) | |
|---|---|---|
| Für wen | Arbeitsunfähige, die ihre bisherige Tätigkeit teilweise schaffen | Erkrankte mit voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit |
| Umfang | individueller Stufenplan | Ärztin stellt 25, 50 oder 75 Prozent Arbeitsunfähigkeit fest, bezogen auf die Wochenarbeitszeit |
| Arbeitgeber | muss zustimmen | muss binnen sieben Kalendertagen zustimmen, sonst gilt volle Arbeitsunfähigkeit |
| Geld | Krankengeld oder Übergangsgeld, Lohn nur freiwillig | Pflicht zu anteiligem Entgelt, dazu teilweises Krankengeld |
| Beenden | jederzeit, mit der Ärztin abgestimmt | durch dich oder den Arbeitgeber in Textform |
Einen Anspruch auf einen angepassten Arbeitsplatz gibt die Teilarbeitsunfähigkeit nicht (§ 44c Abs. 5 SGB V). Schon ab 1. Januar 2027 darf deine Krankenkasse dich während des Krankengelds von sich aus ansprechen, um Hilfen für die Rückkehr zu besprechen – du kannst widersprechen (§ 44 Abs. 4 SGB V). Und fordert sie dich zum Reha-Antrag auf, hast du dafür nur noch vier statt zehn Wochen (§ 51 SGB V).
Häufige Fragen
Wie lange dauert das Hamburger Modell?
Meist einige Wochen. Die Rentenversicherung nennt vier bis acht Wochen als üblich, die AU-Richtlinie sieht in der Regel höchstens sechs Monate vor. Eine feste gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; der Plan wird an deinen Gesundheitszustand angepasst.
Bekomme ich beim Hamburger Modell Gehalt?
In der Regel nicht. Du bist weiter krankgeschrieben und bekommst Krankengeld, direkt nach einer Reha der Rentenversicherung Übergangsgeld. Ein Teilentgelt zahlt der Arbeitgeber nur freiwillig, es wird angerechnet. Ausnahme: In den ersten sechs Wochen läuft die Entgeltfortzahlung.
Kann der Arbeitgeber das Hamburger Modell ablehnen?
Grundsätzlich ja, die Wiedereingliederung ist für beide Seiten freiwillig. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten kann der Arbeitgeber aber zur Mitwirkung verpflichtet sein (§ 164 Abs. 4 SGB IX) und darf nur aus besonderen Gründen ablehnen.
Kann ich während der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?
Nein. Weil du weiter arbeitsunfähig bist und die Arbeitspflicht ruht, kann Urlaub in dieser Zeit nicht gewährt werden (BAG, 19.04.1994 – 9 AZR 462/92). Bei der Rentenversicherung beendet Erholungsurlaub die Wiedereingliederung. Urlaub gehört in die Zeit danach.
Was passiert, wenn ich die Wiedereingliederung abbreche?
Du bleibst krankgeschrieben. Über die Krankenkasse läuft das Krankengeld weiter; nach einer Wiedereingliederung über die Rentenversicherung ist wieder die Kasse zuständig, solange die 78 Wochen nicht ausgeschöpft sind. Abbrechen können du, deine Ärztin, der Arbeitgeber und die Rentenversicherung.
Zählt die Wiedereingliederung auf die 78 Wochen Krankengeld?
Ja. Du bist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig, die Zeit zählt deshalb auf die Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren – auch wenn das Krankengeld wegen Übergangsgeld oder Teilentgelt ruht (§ 48 Abs. 3 SGB V).
Wenn der Weg zurück ein neuer Weg wird
Geht dein alter Beruf gesundheitlich nicht mehr, sprechen wir mit dir in Ruhe durch, ob eine geförderte KI-Weiterbildung zu dir passt: online, mit Live-Unterricht, drei bis sechs Monate. Wir erstellen dir ein Bildungsangebot mit Maßnahmenummer und unterstützen dich bei der Vorbereitung auf das Gespräch mit Agentur oder Rentenversicherung – ob gefördert wird, entscheiden sie. Inhalte und Ablauf findest du auf der Seite zur KI-Spezialist-Weiterbildung.
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Hamza Fallacara – Bildungsberater bei Scaly. Er begleitet Arbeitsuchende und Unternehmen durch den kompletten Förderprozess – vom ersten Beratungsgespräch über das Bildungsangebot mit Maßnahmenummer bis zur bewilligten Maßnahme. Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Hamza auf LinkedIn